Stand: 18.03.2024

Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit sowie fachsemestergebundener Prüfungsfristen

Infolge der Corona-Pandemie, die vom Sommersemester 2020 bis zum Wintersemester 2021/22 zu stark veränderten Studienbedingungen führte, wurden einige Sonderregelungen eingeführt, die für diejenigen Studierenden, die während der Pandemie immatrikuliert waren, auch nach der Rückkehr zur normalen Präsenzlehre ihre Gültigkeit behalten. Diese Regelungen betreffen insbesondere eine Verlängerung von Prüfungsfristen sowie eine Verlängerung der BAföG-Förderungsdauer.

Laut einer Änderung des Landeshochschulgesetzes (LHG) werden für alle Studierenden, die während einem oder mehreren der vier "Corona-Semester" (Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommerse­mester 2021, Wintersemester 2021/2022) in einem Studiengang an einer Hochschule in Baden-Württemberg eingeschrieben waren, in diesem Studiengang die in der Prüfungsordnung definierten Fristen für die Erbringung von fachsemestergebun­denen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester verlängert.

Diese Verlängerung der Prüfungsfristen ist jedoch auf pro Person insgesamt höchstens drei Semester begrenzt.

Die Fristverlängerung wird i.d.R. automatisch berücksichtigt. Sie gilt auch für Wiederholungsprüfungen sowie für Höchstfristen für den Studienabschluss. Studierende haben allerdings keinen Anspruch auf zusätzliche Prüfungstermine.

 

Kann ich aufgrund der Corona-Pandemie länger BAföG bekommen?

Für Studierende, die eine BAföG-Förderung erhalten, ist zudem auch die gemäß dem Landeshochschulgesetz (LHG) vorgesehene Verlängerung der individuellen Regel­studien­zeit während der Corona-Pandemie relevant, weil mit dieser Regelung die Förderungs­höchstdauer für das BAföG verlängert wird.

Für alle Studierenden, die in einem oder mehreren der vier "Corona-Semester" (Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/22) eingeschrieben waren, gilt somit eine von der Regel­studien­zeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regel­studien­zeit.

Im Unterschied zu der oben genannten Verlängerung von Prüfungsfristen werden bei der Verlängerung der BAföG-Bezugsdauer alle für die betreffende Person relevanten Coronasemester berücksichtigt, insgesamt also bis zu vier Semester.

Weitere Informationen unter § 29 LHG (siehe auch die RegelstudienzeitverlängerungsVO zur Verlängerung dieser Regelungen für das zweite Pandemiejahr 2021/22)

Bei Fragen zu einer corona-bedingten BAföG-Verlängerung wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung

Bescheinigung über Aufstockung der Regelstudienzeit

Das Studierenden-Service-Zentrum stellt für alle Studierenden Bescheinigungen über die corona-bedingte Aufstockung der Regelstudienzeit aus. Diese können als Nachweise für Stipendien, Barfög etc. verwendet werden.

Bei Interesse können sich Studierende mit dieser Anfrage direkt an den Kontakt des SSZ wenden:
https://www.uni-konstanz.de/studieren/beratung-und-service/studierenden-service-zentrum/