Pflichtpraktikum

  • Die Universität bemüht sich um eine Minimierung der für Sie entstehenden Umstände und Nachteile angesichts von Covid-19 und damit verbundenen Maßnahmen.
  • Pflichtpraktika können weiter fortgeführt werden. Die Möglichkeit der Fortführung liegt jedoch im Ermessen des Praktikumsgebers, sowie der PraktikantInnen. - Wenn das Pflichtpraktikum bereits angefangen wurde und seitens des Arbeitgebers oder des Praktikanten unterbrochen wird, wird die bereits abgeleistete Zeit angerechnet.
  • Wenn das Praktikum vor Praktikumsbeginn seitens des Arbeitgebers oder des Praktikanten gekündigt wird, muss das Praktikum nachgeholt werden. Bei Fragen bzgl. möglicher Auswirkungen einer unverschuldeten Studienzeitverlängerung siehe bitte: www.uni-konstanz.de/universitaet/aktuelles-undmedien/coronavirus/aktuelle-informationen-zum-lehrbetrieb/
  • Eine Anordnung zum Homeoffice ist für Praktikant*innen prinzipiell möglich. Diese Zeit kann als Pflichtpraktikum angerechnet werden, wenn die Aufrechterhaltung der im Praktikumsvertrag beschriebenen psychologischen Tätigkeiten im Homeoffice möglich ist.
  • Sollten aufgrund der aktuellen Situation unerwartete Kosten auf Sie zukommen (z.B. gekündigte Mietverträge) bitten wir Sie diese Kosten zu dokumentieren. Eine sozialverträgliche Lösung wird angestrebt. Genauere Auskünfte darüber können derzeit aber noch nicht erteilt werden.

Lehrveranstaltungen

Vorlesungen: Informationen zum Modus der einzelnen Vorlesungen sind auf ZEuS bei der jeweiligen Veranstaltung hinterlegt.

Seminare: Die Dozierenden werden Informationen zur ersten Kontaktaufnahme und den Modalitäten per Mail über die Ilias-Gruppen zukommen lassen. Vergewissern Sie sich daher, dass Sie auch in allen Ilias-Kursen eingetragen sind, in denen Sie einen Seminarplatz erhalten haben. Bitte beachten Sie, dass eine digitale Anwesenheitspflicht aller TeilnehmerInnen (z.B. zu Videokonferenzen) nur zu den ursprünglichen Seminarzeiten bestehen kann. Natürlich können davon abweichende Termine auf freiwilliger bzw. individueller Basis vereinbart werden.

Forschungskolloquien: Die Modalitäten klären Sie bitte mit Ihrem / Ihrer Betreuer/in ab.

Abschlussarbeiten

Für Abschlussarbeiten in den Studiengängen B.Sc. und M.Sc. Psychologie gilt grundsätzlich die Abgabefrist, die Ihnen vom zentralen Prüfungsamt genannt wurde. Die Abgabefrist kann gemäß Prüfungsordnung auf Antrag bei Bachelorarbeiten um 2 Monate und bei Masterarbeiten um 3 Monate verlängert werden.

Eine Verlängerung der Abgabefrist von Bachelorarbeiten zum 31.03.2022 zur Wahrung des Masterplatzes im SoSe2022 ist zunächst nicht vorgesehen. Um coronabedingte Nachteile bei der Anfertigung der Bachelorarbeit möglichst auszugleichen, besteht jedoch im WiSe 2021/22 ausnahmsweise die Möglichkeit, dass der/die Betreuer/in spätestens zum 31.03.2022 schriftlich bestätigt, dass die Arbeit bei (theoretischer) Abgabe zu diesem Zeipunkt mit mindestens 4,0 bestanden wäre. Die Abgabe der Arbeit selbst kann dann bis zum 31.05.2022 erfolgen. Die vorläufige Bestehensbescheinigung senden Sie bitte an Dr. Michael Dambacher.

Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit

Wie bereits im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 (LHG § 29 Abs. 3a) soll aufgrund der Coronapandemie für das Sommersemester 2021 die individuelle Regelstudienzeit eingeschriebener Studierender um ein weiteres Fachsemester verlängert werden. Vorbehaltlich einer entsprechenden Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums werden Fristen für rückmelderelevante Prüfungen (z.B. Orientierungsprüfung, Prüfung der Basismodule) um ein weiteres Fachsemester verlängert (vgl. LHG § 32 Abs. 5a).

Der Landtag hat am 20. Oktober 2021 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und anderer Gesetze beschlossen, mit dem (fach-)semestergebundene Prüfungsfristen nun auch für diejenigen Studierenden verlängert werden, die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 eingeschrieben sind oder waren. Neben bestimmten Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung gilt dies auch für Fristen, bis zu denen Studierende sämtliche für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbringen müssen und bis zu denen in landesrechtlich geregelten Staatsexamensstudiengängen die Vor- oder Zwischenprüfung abgelegt sein muss. Studierende, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/22 eingeschrieben waren, können Fristen für o.g. Prüfungen in diesem Zeitraum für längstens drei Semester hinausschieben. Danach gibt es keinen Aufschub mehr.

Finanzielle Notlage

Gerne weisen wir auf die Initiative stronger.together des VEUK hin, die Studierende unterstützt, die durch das Coronavirus in finanzielle Bedrängnisse kommen oder gekommen sind. Informationen dazu finden Sie hier.