Approbationsordnung (PsychThApprO) & Psychotherapeutische Prüfung

Approbationsordnung (PsychThApprO)

Beschreibung

Die Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen ist die vom Bundesgesundheitsministerium auf Grundlage der entsprechenden Bundesgesetze erlasse Rechtsverordnung, die in Deutschland die Zulassung zu den akademischen Heilberufen Psychologischer Psychotherapeut*in und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in regelt. Die Ordnung legt bundeseinheitlich den Ausbildungsweg für den jeweiligen Beruf (u. a. Mindestdauer, Ablauf und Pflichtinhalte des Studiums und weitere notwendige Ausbildungsabschnitte) fest, sowie alle Bedingungen für die staatlichen Prüfungen, die Erteilung des Titels und den Widerruf.

Reform der Approbationsordnung

Grundlegende Informationen zu Gesetzesreform und den Neuerungen des Studiengangs finden sich in den FAQs der Fachschaft Psychologie hier.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) zum 01.09.2020 ändert sich der Ausbildungsweg für angehende Psychotherapeut*innen grundlegend. Dies äußert sich bereits in den erforderlichen Inhalten der Bachelorstudiengänge für neue Studierenden-Kohorten und infolgedessen auch in sehr spezifischen Zulassungsvoraussetzungen zu den sogenannten KLIPP-Masterstudiengängen (Master Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie).

Je nach zuvor durchlaufenem Ausbildungsweg gelten darüber hinaus für einige Bewerber*innen zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung (Staatsexamen). Hierbei kann in drei verschiedene Gruppen von Studierenden unterschieden werden, welche gemäß der Vorgaben des Regierungspräsidiums des Landes Baden-Württemberg die Anforderungen an die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung spezifizieren:

Zulassungsvoraussetzungen zur psychotherapeutischen Prüfung je nach Ausbildungsweg:

Voraussetzungen zur staatlichen Prüfung je nach Ausbildungsweg

Beschreibung der Gruppen & Zulassungsvoraussetzungen zur Psychotherapeutischen Prüfung (Staatsexamen)

Gruppe 1 – berufsrechtliche Anerkennung durch Landesprüfungsamt

Alle Studierenden, für deren Bachelorstudiengang die berufsrechtliche Anerkennung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG durch Feststellung des zuständigen Landesprüfungsamtes bescheinigt wurde (BW und andere Bundesländer) und die die in der Approbationsordnung geforderten klinischen Inhalte absolviert haben.

In BW sind die polyvalenten Bachelorstudiengänge Psychologie der Universitäten Freiburg, Heidelberg, Konstanz, Mannheim, Tübingen und Ulm gemäß PsychThG berufsrechtlich anerkannt.

Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung (Staatsexamen):

Bei Gruppe 1 ist die Zulassungsvoraussetzung zum Master KLIPP und damit auch zur psychotherapeutischen Prüfung ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung erfüllt, da es sich um Abschlüsse von in BW und den jeweiligen anderen Bundesländern berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengänge handelt. Diese Gruppe muss demnach keinen Bescheid zur Gleichwertigkeit gem. § 9 Abs. 5 PsychThG beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragen.

Gem. § 22 Abs. 1 Nr. 4 PsychThApprO ist in diesen Fällen die Bachelorurkunde und, wenn vorhanden, die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind, mit dem Zulassungsantrag zur psychotherapeutischen Prüfung (Staatsexamen) vorzulegen.

Gruppe 2 – Nachqualifikation inkl. Konformitätsbescheinigung

Alle Studierenden, die in Rahmen ihres Bachelorstudiengangs eine Nachqualifikation in Absprache mit den jeweils zuständigen Landesprüfungsämtern absolviert haben und eine Bestätigung des jeweiligen Landesprüfungsamts zur Gleichwertigkeit der Nachqualifizierungsmaßnahme mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten vorliegt (sog. Konformitätsbescheinigung oder in Form eines Vermerks auf den Bachelorzertifikaten).

Nachqualifizierungen „on top“ bzw. zusätzlich zu den regulären Modulen des Bachelorstudienganges können nur dann als im jeweiligen Bachelorstudiengang erbracht anerkannt werden, wenn diese während des Studienganges, also vor der Bachelorabschlussprüfung, abgeleistet wurden. 


Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung (Staatsexamen):

Die Studierenden der Gruppe 2, die eine Nachqualifikation während ihres Bachelorstudiums absolviert haben, zu der eine Bestätigung als sog. Konformitätsbescheinigung oder Vermerk des Landesprüfungsamts BW oder der zuständigen Behörden anderer Bundesländer vorliegt,:

  • müssen einen Bescheid zur Gleichwertigkeit ihres Bachelorabschlusses gem. § 9 Abs. 5 PsychThG beantragen.
  • Der Antrag ist zu stellen bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich die zum Master zulassende Universität befindet.

Achtung: Die Konformitätsbescheinigung der Nachqualifikation ersetzt den Bescheid zur Gleichwertigkeit gem. § 9 Abs. 5 PsychThG nicht, da für die Erteilung des Bescheids zur Gleichwertigkeit gem. § 9 Abs. 5 PsychThG die jeweilige Behörde des Bundeslandes zuständig ist, in der sich die zum Master zulassende Universität befindet. Die Konformitätsbescheinigung kann demnach nicht verbindlich sein, jedoch als Erleichterung für die zuständige Behörde bei der von ihr durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung dienen, und ist dem Antrag auf Bescheid zur Gleichwertigkeit gem. § 9 Abs. 5 PsychThG als Nachweis beizufügen.

Antrag auf Bescheid zur Gleichwertigkeit gem. § 9 Abs. 5 PsychThG einzureichende Unterlagen:

  • Abschlusszertifikate des Bachelors (Urkunde und ToR),
  • Immatrikulationsbescheinigung,
  • Konformitätsbescheinigung oder entsprechende Vermerke auf den Bachelorzertifikaten des Landesprüfungsamts des jeweiligen Bundeslandes

Gruppe 3 – Äquivalenzfeststellung durch zulassende Universität

Alle Studierenden, die keinen der bei Gruppe 1 und 2 aufgeführten Nachweise vorlegen können, bei denen die Prüfung der Inhalte ihres Bachelorstudienganges durch die zulassende Universität jedoch Gleichwertigkeit mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten ergeben hat.

Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung (Staatsexamen):

Studierende der Gruppe 3, die ihrem Bachelorabschluss keinen der bereits aufgeführten Nachweise beifügen können, deren Studieninhalte jedoch mittels eines inhaltlichen Abgleichs mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten durch die zulassende Universität als gleichwertig eingestuft wurden, müssen:

  • einen Bescheid auf Gleichwertigkeit gem. § 9 Abs. 5 PsychThG beantragen.
  • Der Antrag ist zu stellen bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich die zum Master zulassende Universität befindet.

Nachqualifizierungen „on top“ bzw. zusätzlich zu den regulären Modulen des Bachelorstudienganges können nur dann als im jeweiligen Bachelorstudiengang erbracht anerkannt werden, wenn diese während des Studienganges, also vor der Bachelorabschlussprüfung, abgeleistet wurden. 

Antrag auf Gleichwertigkeit gem. § 9 Abs. 5 PsychThG  einzureichende Unterlagen:

  • Abschlusszertifikate des Bachelors (Urkunde und ToR),
  • Immatrikulationsbescheinigung,
  • die von der Universität durchgeführte Gleichwertigkeitsprüfung in Form einer Gegenüberstellung der studierten Inhalte mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten mittels z.B: einem von den Unis im Rahmen der Konformitätsprüfung der Nachqualifikationen bereits erarbeiteten Formblatt, sowie weitere Nachweise, die zur Gleichwertigkeitsprüfung von den Universitäten herangezogen wurden (z.B. Informationen zu den Einrichtungen der absolvierten Praktika, die als gleichwertig mit dem OP und BQT1 angesehen wurden (bei ausländischen Bachelorabschlüssen wäre Voraussetzung für die Gleichwertigkeit, dass die Praktika in deutschen geeigneten Einrichtungen gemacht werden müssten, es sei denn, die ausländischen Einrichtungen würden die Kriterien §§ 14, 15 PsychThApprO nachgewiesenermaßen erfüllen - beim OP gem. § 14 ist mittlerweile die Vorgabe der Tätigkeit von approbierten PPInnen/KJPInnen in der Einrichtung entfallen).
  • Bei einem Bachelorabschluss von nichtuniversitären Hochschulen ist der Gleichstellungsnachweis des entsprechenden Ministeriums /Senats oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Wenn die Gleichstellung einer Hochschule bereits bekannt ist, muss ein entsprechender Nachweis nicht beigefügt

Zeitpunkt der Antragstellung:

Der Antrag auf diesen Bescheid kann frühestens dann gestellt werden, wenn die Zulassung zum Master KLIPP durch die Universität erfolgt ist und der entsprechende Nachweis dem Antrag beigefügt werden kann (Immatrikulationsbescheinigung). Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung gestellt werden, da der vom Regierungspräsidium zu erteilende Bescheid zur Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses dem Zulassungsantrag zur psychotherapeutischen Prüfung beizufügen ist (gem. § 22 Abs. 1 Nr. 5 PsychThApprO, Rechtsgrundlage zu den für den Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung erforderlichen Unterlagen).

Psychotherapeutische Prüfung / Staatsexamen

Beschreibung

Die psychotherapeutische Prüfung gemäß Abschnitt 2 § 10 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) ist ein Staatsexamen und Voraussetzung für die Approbation. Bei der hier dargestellten Zusammenfassung wird keine Garantie auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Angaben übernommen – es wird dringend die Lektüre der PsychThApprO in der aktuellsten Fassung empfohlen!

Die psychotherapeutische Prüfung wird bundesweit einheitlich zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst) unter Aufsicht der zuständigen Landesbehörde abgehalten und besteht aus den folgenden beiden Teilen:

  1. einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments und
  2. einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.

Sowohl der mündlich-praktische Teil als auch die anwendungsorientierte Parcoursprüfung können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an der Universität Konstanz (M.Sc. KliPP) NICHT die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung gemäß Abschnitt 2 PsychThGApprO (im folgenden "Approbationsprüfung") gewährleistet.
Die Zulassung zur Approbationsprüfung, welche mit erfolgreichem Abschluss des M.Sc. KliPP absolviert werden kann, ist gemäß §21 PsychThGApprO fristgerecht beim Regierungspräsidium des Landes Baden-Württemberg zu beantragen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Approbationsprüfung obliegt gemäß §23 PsychThGApprO dem Regierungspräsidium des Landes Baden-Württemberg. Nähere Informationen zum Antrag auf Zulassung finden Sie im nächsten Menüpunkt.

Antrag auf Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung / Staatsexamen

Bitte beachten Sie, dass die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an der Universität Konstanz (M.Sc. KliPP) NICHT die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung gemäß Abschnitt 2 PsychThGApprO (im folgenden "Approbationsprüfung") gewährleistet.
Die Zulassung zur Approbationsprüfung, welche mit erfolgreichem Abschluss des M.Sc. KliPP absolviert werden kann, ist gemäß §21 PsychThGApprO fristgerecht beim Regierungspräsidium des Landes Baden-Württemberg zu beantragen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Approbationsprüfung obliegt gemäß §23 PsychThGApprO dem Regierungspräsidium des Landes Baden-Württemberg.

Online-Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung

  • Prüfungen im Frühjahr: Anmeldung mögl. ab Mitte/Ende November (Anmeldeschluss 10. Januar; Nachreichefrist 10.02.)
  • Prüfungen im Herbst: Anmeldung mögl. ab Mitte/Ende April (Anmeldeschluss 10. Juni; Nachreichfrist 10.07.)

Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei noch zu Angaben zur psychotherapeutischen Prüfung / Staatsexamen nach dem alten System handelt!

Mündlich-praktische Fallprüfung

  • Termin: jeweils im Frühjahr und Herbst
  • Form: Einzelprüfung
  • Inhalt: Patientenanamnese, basierend auf den Protokollen der Patientenanamnesen der BQT3
  • Dauer: 40-45 Minuten

Anwendungsorientierte Parcoursprüfung (aoPP)

Termin: jeweils im Frühjahr und Herbst
Form: Einzelprüfungen an fünf Stationen in den folgenden Kompetenzbereichen

  • Patientensicherheit,
  • therapeutische Beziehungsgestaltung,
  • Diagnostik,
  • Patienteninformation und Patientenaufklärung,
  • Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) (ACHTUNG: bitte auf Aktualität prüfen!):

Weitere Informationen zur psychotherapeutischen Prüfung