Pflichtpraktikum im dreijährigen B. Sc. Psychologie mit dem Profil "Psychotherapie" (BPO 2021)

Diese Angaben gelten unter Vorbehalt der Akkreditierung und der berufsrechtlichen Anerkennung.

Hinweise zur Beantragung von Praktika für Studierende des B. Sc. Studiengangs Psychologie mit dem Profil "Psychotherapie"

I.d.R. absolvieren Sie Ihr Pflichtpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit im 4. Fachsemester im klinisch-psychotherapeutischen Bereich. Es wird empfohlen das "Orientierungspraktikum" (mind. 150 Arb.-St.) und das  "Berufsqualifizierende Tätigkeit 1 Praktikum – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie" (mind. 240 Arb.-St.) in einer Einrichtung zeitlich miteinander verbunden in Vollzeit zu absolvieren. Das Orientierungspraktikum muss vor der BQT1 absolviert werden (Ausnahmen sind idR nicht möglich).

Zudem wählen Sie im 5. Fachsemester im Ergänzungsbereich:

  • das zulassungsbeschränkte Ergänzungsmodul 21 "Psychotherapie", das zusammen mit den klinisch-psychotherapeutischen Praktika die Vorgaben der Approbationsordnung des neuen Psychotherapeutengesetzes erfüllt und damit u.a. für den konsekutiven Master- Studiengang mit Schwerpunkt Psychotherapie qualifiziert, der den weiteren psychotherapeutischen Qualifikationsweg ermöglicht. Diese Angaben gelten unter Vorbehalt der Akkreditierung und der berufsrechtlichen Anerkennung.

Das "Orientierungspraktikum" und das "Berufsqualifizierende Tätigkeit 1 Praktikum (BQT1) – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie" sind verpflichtender Teil des B. Sc. Studiengangs Psychologie mit dem Profil "Psychotherapie" an der Universität Konstanz. Sie bilden den Kern des Moduls 18 der B. Sc. Studien- und Prüfungsordnung (in der Fassung vom 29. Juli 2021). Studierende, die die Aufnahme in den Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie anstreben, müssen das Berufsorientierende und das Berufsqualifizierende Praktikum gemäß der Approbationsordnung absolvieren.

Die hier formulierten Anforderungen an die berufspraktischen Tätigkeiten im Profil "Psychotherapie" entsprechen den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes und der Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen und ermöglichen damit die Zulassung zum Master-Studiengang mit dem Schwerpunkt Psychotherapie und damit die Ausbildung in Richtung Approbationsprüfung Psychotherapie. Diese Angaben gelten unter Vorbehalt der Akkreditierung und der berufsrechtlichen Anerkennung.

Die Regelungen zum Pflichtpraktikum entnehmen Sie bitte direkt § 23 BPO 2021 und der Approbationsordnung (insbesondere §§ 14 und 15 PsychThApprO).

Hinweis:

Studierende, die im dreijährigen B. Sc. Psychologie mit dem Profil "Psychotherapie" studieren, können zusätzlich zum psychotherapeutischen Praktikum (Modul 18: Orientierungspraktikum + BQT1) das psychologische Praktikum (Modul 17: Berufspraktikum // Forschungspraktikum) absolvieren, wenn sie das möchten.

Studierende, die im dreijährigen B. Sc. Psychologie mit dem Profil "Psychologie" studieren, können auswählen, ob sie das psychologische Praktikum (Modul 17: Berufspraktikum // Forschungspraktikum) oder / und das klinisch-psychotherapeutische Praktikum (Modul 18: Orientierungspraktikum + BQT1) mit jeweils 13 ECTS absolvieren möchten.

Hinweis: Natürlich sind darüber hinaus weitere, freiwillige Praktika möglich. Diese Möglichkeit ist insbesondere dann relevant, falls Sie mit dem Ziel Psychotherapeut*in studieren und abseits der klinischen Pflichtpraktika weitere Arbeitsfelder von Psycholog*innen kennenlernen möchten. Für freiwillige Teil- oder Vollzeit-Praktika, die drei Monate oder länger absolviert werden, können Studierende ein Urlaubssemester beim Studierenden Service Zentrum (SSZ) beantragen. Für freiwillige Auslandspraktika gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen.

Achtung: Gem. § 12 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz dürfen Studierende sich für das Pflichtpraktikum nicht beurlauben lassen, weil es sich um eine praktische Tätigkeit handelt, die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und in der Regelstudienzeit berücksichtigt ist.

1. Orientierungspraktikum

Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Patientenversorgung.

Das Orientierungspraktikum umfasst 5 ECTS Punkte, die einem Arbeitsaufwand von mindestens 150 Arbeitsstunden (ca. 4 Wochen in einem zusammenhängenden Vollzeitpraktikum) entsprechen.

Für die Anerkennung als Orientierungspraktikum muss ein Praktikum folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Praktikumsgeber bzw. die Praktikumsgeberin ist eine interdisziplinäre Einrichtung der Gesundheitsversorgung oder eine Einrichtung in der Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Widerherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.
  • In der Einrichtung sind Psychotherapeut*innen, psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig.
  • Das Praktikum ermöglicht den Erwerb praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung.
  • Die Praktikumskräfte erhalten einen Einblick in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung sowie in die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie in die strukturellen Maßnahmen zur Patientensicherheit.
  • Die Betreuung und Anleitung muss durch eine/n psychologischen Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen durchgeführt werden. Bitte Kopie der Approbationsurkunde der qualifizierten Fachperson einreichen.
    Hinweis: ausgeschlossen sind Betreuer*innen ohne psychotherapeutische Approbation gemäß PsychThG, z.B. Heilpraktiker*innen für Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeut*innen (z.B. Fachärzte), systemische Therapeut*innen, Neuropsycholog*innen.
  • Achtung: Die Betreuung und Anleitung im deutschsprachigen Ausland - z.B. in der Klinik Münsterlingen, Schweiz - muss durch eine/n in Deutschland approbierte/n psychologischen Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen durchgeführt werden, der auf der Station bzw. in der Abteilung tätig ist.

Äquivalenzanerkennung: Sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllt sind, können auch Praktikumstätigkeiten vor Studienbeginn als Orientierungspraktikum anerkannt werden. Ob ein geplantes oder bereits absolviertes Praktikum den Anforderungen des Orientierungspraktikums entspricht, erfahren Sie, indem Sie Ihre/n Praktikumsgeber*in das Formular "Äquivalenzbescheinigung" ausfüllen und unterschreiben lassen. Die unterschriebenen Original Dokumente müssen dem Ständigen Prüfungsausschuss Psychologie (StPA) zur Anerkennung der geleisteten Praktika vorgelegt werden. Alternativ zum Online-Antrag an den StPA können Studierende das Papier-Formular mit den unterstützenden Original Dokumenten per Post einreichen.
§ 14 PsychThApprO Abs. 5 besagt: "Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person von den Hochschulen auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen inhaltlich entsprechen."

2. Berufsqualifizierende Tätigkeit I: Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

Die berufsqualifizierende Tätigkeit I (BTQ I) dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung und wird nach dem Orientierungspraktikum absolviert.

Die BTQ I wird studienbegleitend oder im Block durchgeführt und darf frühestens abgeleistet werden:

  • wenn die Prüfungsleistung "Störungslehre" angemeldet wurde (es wird empfohlen, die Prüfungsleistung im 3. Fachsemester zu absolvieren) und
  • wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.

Empfehlung: in der vorlesungsfreien Zeit im 4. Fachsemester im klinisch-psychotherapeutischen Bereich.

Die BQT1 umfasst 8 ECTS Punkte, die einem Arbeitsaufwand von mindestens 240 Arbeitsstunden (mind. 6 Wochen in einem zusammenhängenden Vollzeitpraktikum) entsprechen.

Für die Anerkennung als BQT1 muss ein Praktikum zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Praktikumsgeber bzw. die Praktikumsgeberin ist eine Einrichtung der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neurologischen Versorgung oder eine Einrichtung der Prävention oder Rehabilitation die mit den vorher genannten Bereichen vergleichbar ist oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder eine Einrichtung in sonstigen Bereichen institutioneller Versorgung.
  • In der Einrichtung sind Psychotherapeut*innen, psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig.
  • Das Praktikum ermöglicht den Erwerb praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
  • Die Praktikumskräfte erhalten einen Einblick in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.
  • Die Praktikumskräfte werden befähigt die Rahmenbedingungen und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.
  • Die Praktikumskräfte werden befähigt grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patient*innen sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.
  • Praktikumskräfte werden von einer qualifizierten Person (Approbation als Psychotherapeut*in) betreut und angeleitet. Fachliche Anleitung und Supervision der Praktikumskraft müssen von der/m anleitenden Psychotherapeut*in oder von der/m anleitenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in der praktikumsgebenden Einrichtung gewährt werden. Die anleitende Betreuungsperson muss in der Abteilung / Station tätig sein. Bitte Kopie der Approbationsurkunde der qualifizierten Fachperson einreichen.
    Hinweis: ausgeschlossen sind Betreuer*innen ohne psychotherapeutische Approbation gemäß PsychThG, z.B. Heilpraktiker*innen für Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeut*innen (z.B. Fachärzte), systemische Therapeut*innen, Neuropsycholog*innen.
  • 60 ECTS Regelung: Bei Beginn des Praktikums müssen 60 ECTS Punkte im Studiengang erbracht worden sein.
  • Achtung: Die Betreuung und Anleitung im deutschsprachigen Ausland - z.B. in der Klinik Münsterlingen, Schweiz - muss durch eine/n in Deutschland approbierte/n psychologischen Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen durchgeführt werden, der auf der Station bzw. in der Abteilung tätig ist.

Wichtige Empfehlung:

Es wird empfohlen das Orientierungspraktikum und das BQT 1 Praktikum in einer Einrichtung, zeitlich miteinander verbunden in Vollzeit zu absolvieren. Es muss jeweils separat nachgewiesen werden, dass die jeweils geforderten Bedingungen, Inhalte und Befähigungen mit entsprechender Anleitung erfüllt bzw. umgesetzt wurden.

Beachten Sie, dass Sie sich für jedes Praktikum jeweils einen entsprechenden gesonderten Praktikumsnachweis ausstellen lassen. Sie müssen in diesem Fall formal zwei Online-Praktikumsfragebögen einreichen.